Ein Kindergeldantrag kann künftig nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden und nicht mehr für die letzten vier Jahre. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen.
Außerdem soll die interne Kommunikation zwischen den Meldebehörden und den Familienkassen, die für das Kindergeld zuständig sind, ab dem 1.11.2019 verbessert werden. Sobald ein Kind bei der Meldebehörde abgemeldet wird, weil es in das Ausland zieht, oder sobald das Kind von Amts wegen abgemeldet wird, ist die zuständige Familienkasse unverzüglich zu unterrichten, damit sie die Einstellung der Kindergeldzahlungen überprüfen kann.
Hinweis: Bei Wegzug in das Ausland besteht eine Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung in Deutsch-land. Geht das Kind zur Schulausbildung oder zum Studi-um in ein Land außerhalb der EU, sollte die Familienkasse hierüber rechtzeitig unterrichtet werden, um zu verhindern, dass erst nach dem Ende der Schulausbildung oder des Studiums die Kindergeldberechtigung angezweifelt und das Kindergeld für mehrere Jahre zurückgefordert wird.
